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Krankenhauszusatzversicherung Vergleich  ...einfacher geht´s nicht!

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HerrFrau
1-Bettzimmer mit Chefarzt
2-Bettzimmer mit Chefarzt
 Stationäre Kuren
 Stationäre Psychotherapie
 gemischte Heilanstalten
 Leistung in Privatklinik
 Vor-und nachstationäre Behandlung
 Teilstationäre Behandlung
 Komfortleistungen
 Erstattung Zuzahlung im KH
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Krankenhauszusatzversicherung Vergleich



Werden Sie "Patient erster Klasse" mit einer Krankenhauszusatzversicherung!


Mit einer Krankenhauszusatzversicherung hat jeder GKV-Versicherte die Möglichkeit, sich im Krankenhaus wie ein Privatpatient behandeln zu lassen. Zu diesen Leistungen zählen die Unterbringung in einem Ein- oder Zweitbettzimmer oder auch die Behandlung durch den Chefarzt. Die Krankenhauszusatzversicherung wird immer wichtiger und sollte nicht kurzfristig gewählt werden, denn die reformbedingten Änderungen im Gesundheitssystem führen langfristig zu weiteren Leistungsreduzierungen.
Ein GKV-Versicherter wird im Krankenhaus i.d.R. im Mehrbettzimmer untergebracht von dem Arzt behandelt, der gerade im Dienst ist. Der Chefarzt wird nur hinzugezogen, wenn es aus medizinischer Sicht notwendig ist. Privatpatienten dagegen werden - je nach individuellem Versicherungsvertrag - im Ein-oder Zweibettzimmer untergebracht und haben zudem stets Anspuch auf die Behandlung durch den Chefarzt. Da jede erbrachte Leistung von ihnen in Rechnung gestestellt werden kann, ist es für ein Krankenhaus wirtschaftlicher, für den Privatpatienten eine aufwendigere Behandlung zu betreiben. Im Einzelfall kann es jedoch sehr entscheidend sein, wie zeitig ein Patient einen Termin bekommt und wie intensiv er behandelt wird.

Vor dem Abschluss einer solchen Krankenhauszusatzversicherung empfiehlt sich ein ausführlicher Krankenhauszusatzversicherung-Vergleich, um die für Sie besten Angebote zu ermitteln.


Warum eine Krankenhauszusatzversicherung

Der Chefarzt stellen jede einzelne Behandlung in Rechnung - das wird teuer!
Von einem Chefarzt wird jeder Behandlungsschritt nach der GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte) in Rechnung gestellt. Die Gebührenordnung sieht für jede medizinische Leistung eine seperate Gebühr vor. Je nach Schwierigkeitsgrad der jeweilgen Behandlung des Patienten kann der Chefarzt auch ein Mehrfaches dieser Gebühr verlangen.  Normalerweise wird von den Ärzten der 2,3 fache Gebührensatz abgerechnet. Ist der notwenige Eingriff aufwendiger, kann der Arzt die Gebühr auch bis zum 3,5 fachen Satz anheben. (Dies muss allerdings begründet werden.) In einigen Sonderfällen kann der Arzt auch eine individuelle Honorarvereinbarung mit dem Patienten schließen, und mehr als den 3,5fachen Satz in Rechnung stellen. Einige Krankenhauszusatzversicherungen erstatten auch diese Honorare. Grundsätzlich ist zu empfehlen, eine privat e Krankenhauszusatzversicherung abzuschließen, welche mind. bis zum 3,5fachen Satz erstattet.

ambulante Operationen
Des öfteren werden einfachere Operationen nur ambulant im Krankenhaus durchgeführt. Dabei handelt es sich i.d.R. um kleinere Routineeingriffe, welche nicht umbedingt eine Chefarztbehandlung erfordern. Einige Tarife der Krankenhauszusatzversicherung bieten jedoch auch in diesem Fall die Chefartzbehandlung für ambulante Operationen an.  

Angebote der gesetzlichen Krankenkassen
Viele gesetzliche Krankenkassen bieten ebenfalls eine private Krankenhauszusatzversicherung an - über Kooperationen mit Privatunternehmen. Doch diese Angebote sollte man unbedingt genauer überprüfen und vergleichen, denn oftmals sind sie nicht die beste Lösung für den Kunden. Die kleinen Preisnachlässe machen die Differenzen zwischen den Leistungen der Krankenhauszusatzversicherung nicht unbedingt wett. Oftmals ist das Angebot der Krankenkasse auch am "freien Markt" bei dem kooperierenden Versicherungsunternehmen erhältlich. Also einfach direkt die Krankenhauszusatzversicherung der privaten Versicherer vergleichen!


Darauf sollte vor Abschluss einer Krankenhauszusatzversicherung geachtet werden:


Chefarzt
Ist die Behandlung der Patienten durch den Chefarzt mitversichert?

Unterbringung im Einbettzimer / Zweibettzimmer

Bei Tarifen der Krankenhauszusatzversicherung, welche nur das Zweibettzimmer beinhalten, kann das Einbettzimmer teilweise mitversichert sein, wenn das Zweibettzimmer zu den allgemeinen Krankenhausleistungen zählt. Alternativ kann der Versicherte gegen eine Zuzahlung auch das Einbettzimmer in  Anspruch nehmen. Tarife mit Zweibettzimmer sind günstiger als die Tarife mit Einbettzimmer.


Erstattung der Restkosten bei der Krankenhaus-Wahl

Sucht ein GKV-Versicherter ein anderes als in der ärztlichen Einweisung genanntes Krankenhaus auf, kann seine gesetzliche Krankenkasse Abzüge von den Regelleistungen vornehmen. Einige Tarife der Krankenhauszusatzversicherung sehen eine Erstattung dieser Mehrkosten vor. Vor allem bei längeren Krankenhausaufenthalten sichert dieses Leistungsmerkmal der Krankenhauszusatzversicherung dem Versicherten einen größeren Handlungsspielraum bei der Wahl des gewünschten Krankenhauses zu.


Zahlung von Ersatzkrankenhaustagegeld (EKHT)

Viele Tarife der Krankenhauszusatzversicherung erstatten ein Ersatzkrankenhaustagegeld (EKHT), wenn versicherte Wahlleistungen (Bspw. Einbettzimmer, privatärztliche Behandlung) nicht oder nicht gänzlich im versicherten Umfang beansprucht werden, bzw. keine Kosten dafür in Rechnung gestellt werden. Oft beinhalten z.B. die allgemeinen Krankenhausleistungen bereits ohne Mehrkosten die Unterkunft im Zweibettzimmer; ein Unterkunftzuschlag als Wahlleistung wird in diesem Fall nur bei der Unterbringung im Einbettzimmer berechnet. In diesem Fall würde von der Krankenhauszusatzversicherung ein EKHT gezahlt werden.


ambulante Operationen

Die Krankenhauszusatzversicherung erstattet i.d.R. die Kosten, welche bei einer vollstationären Heilbehandlung entstehen. Zum Teil leisten die Tarife jedoch auch für ambulante Operationen, wenn dadurch ein stationärer Aufenthalt ersetzt oder verkürzt werden kann. Dies ist oft bei kleineren Routineoperationen der Fall.

vor- und nachstationäre Behandlungen

Einige Tarife der Krankenhauszusatzversicherung leisten für die vor-und nachstationäre Behandlung. Voraussetzung  hierfür ist zunächst eine vorausgehende Einwiesung in ein Krankenhaus. Die vorstationäre Behandlung dient der  der Vorbereitung (Laboruntersuchungen zur OP-Vorbereitung ...) und auch der Klärung, ob eine stationäre Behandlung erforderlich ist. Die nachstationäre Behandlung erfolgt unmittelbar  nach an einem vollstationären Krankenhausaufenthalt und dient der Sicherstellung und Festigung eines Behandlungserfolges.


Auslandrücktransport

In der Krankenhauszusatzversicherung wird, falls im Tarif enthalten, der medizinisch notwendige und ärztlich angeordnete Auslandrücktransport an den Ort des ständigen Wohnsitzes erstattet. Hiebei handelt es sich um die Mehrkosten, welche über die Kosten einer planmäßigen Rückreise hinaus entstehen. Medizinisch notwendig bedeutet hierbei, dass bei der Erkrankung des Versicherten im Ausland dort die medizinisch notwendige Versorgung nicht sichergestellt ist. Verstirbt der Versicherte während des Auslandsaufenthaltes, werden innerhalb tariflicher Höchstsätze die Überführungskosten an den Heimatort oder die Bestattungskosten am ausländischen Sterbeort bezahlt. Diese Kosten sind meißt auf 5.000€ im europäischen und 10.000€ im außereuropäischen Ausland begrenzt.


gemischte Heilanstalt ohne vorherige Zusage

Unter einer gemischten Heilanstalt versteht man eine Krankenanstalt, welche neben der medizinisch notwendigen Behandlung zwei weitere Merkmale hat:

  • Durchführung von Kur-/ Sanatoriumsbehandlungen

  • Aufnahme von Rekonvaleszenten

In diesen gemischten Heilanstalten muss vor Behandlungsbeginn oft eine schriftliche Zusage des Versicherers vorliegen, andernfalls sind die Leistungen nicht erstattungsfähig. Nicht alle Krankenhauszusatzversicherungen verzichten auf eine vorherige Zusage.


stationäre Psychotherapie

Die stationäre Psychotherapie ist generell erstattungsähig, wenn medizinische Notwendigkeit gegeben ist. Jedoch kann eine Krankenhauszusatzversicherung die Erstattung einer stationären psychotherapeutischen Behandlung von seiner Leistungspflicht ausschließen oder die Zahl der Behandlungstage eingrenzen.


Stationäre Kuren

Eine Kur ist die Anwendung von Heilmitteln unter ärztlicher Aufsicht. Es  besteht für Kur-und Sanatoriumsbehandlungen sowie Rehamaßnahmen gesetzlicher Träger keine Leistungspflicht. Dennoch sehen einige wenige Tarife der Krankenhauszusatzversicherung  Leistungen für diese Maßnahmen vor.


rooming in

Hierbei handelt es sich um die Übernahme der Kosten für die Unterbringung eines Elternteils als Begleitperson bei einem Krankenhausaufenthalt versicherter Kinder.

Die GKV übernimmt für den Versicherten die allgemeinen Krankenhausleistungen. Die Mehrkosten für eine Behandlung durch den Chefarzt und für das 1- oder 2-Bettzimmer zahlt der Versicherte privat und bekommt - wenn er denn eine hat -  die Kosten von seiner Krankenhauszusatzversicherung erstattet.

 

Gesetzliche Krankenkassen

Krankenhauszusatzversicherung

Freie Wahl des
Krankenhauses

Behandlung im geeigneten & nächstgelegenen Krankenhaus

Die Krankenhauszusatzversicherungen tragen diese Mehrkosten bei freier Wahl des Krankenhauses.

Wählt der Versicherte ein anderes, evtl. sogar teureres Krankenhaus, muss er die entstehenden Mehrkosten selbst bezahlen

Privatkliniken ohne einen Vertrag mit der gesetzlichen Krankenkasse dürfen vom Versicherten nur im Notfall besucht werden.

Einige Krankenhauszusatzversicherungen übernehmen auch in Privatkliniken die Kosten für eine Chefarztbehandlung und eine Unterbringung im 1-oder 2-Bettzimmer. Die Kosten für die allgemeinen Krankenhausleistungen trägt hier  der Versicherte.

Unterbringung

I.d.R Mehrbettzimmer

Je nach Tarif der Krankenhauszusatzversicherung wird das 1- oder 2-Bettzimmer bezahlt. Nimmt man dies nicht in Anspruch, wird bei den meisten Tarifen ein Ersatzkrankenhaustagegeld (EKHT) gezahlt.

In einigen Tarifen werden auch die Kosten für Telefon-, Rundfunk-, und Fernsehanschuss übernommen, welche oft gesondert in Rechnung gestellt werden.

behand. Arzt

Diensthabender Krankenhausarzt (z.B. Stationsarzt)

Chefarzt

Arzthonorare
Zuzahlungen

Die Arzthonorare sind in der Vergütung inbegriffen, welche die Krankenkasse dem Krankenhaus pauschal für die gesamte Behandlung des Versicherten bezahlt.

Es erfolgt die Kostenübernahme für die Behandlung duch den Chefarzt (je nach Tarif bis zum Höchstsatz der GOÄ von 3,5, in manchen Tarifen auch für Honorarvereinbarungen darüber.)

Für Erwachsene ab 18 Jahre gilt:
10€ pro Behandlungstag für max. 28 Tage im Jahr

Einige Tarife der Krankenhauszusatzversicherung übernehmen die gesetzlichen Zuzahlungen der Versicherten.




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